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Hinweisgebermeldekanal (Whistleblowing)

Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, internen Regelungen und Verhaltensgrundsätzen ist für Stäubli als verantwortungsvolles und zuverlässiges Unternehmen von zentraler Bedeutung. Fehlverhalten muss daher frühzeitig erkannt werden. Nur so können wir Gegenmaßnahmen einleiten und Schaden von unserem Unternehmen, unseren Beschäftigten und Geschäftspartnern abwenden.  

Um von Verstößen im Unternehmen zu erfahren und den Hinweisen angemessen gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz nachzugehen, haben wir einen unabhängigen, digitalen Hinweisgebermeldekanal eingerichtet.

Über diesen können Mitarbeitende sowie externe Personen auf einem sicheren und vertraulichen Weg Regelverstöße melden.

Hierzu gehören beispielsweise Betrug und Diebstahl, Bestechung und Korruption, Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, Belästigung und Diskriminierung, der Verstoß gegen den Verhaltenskodex von Stäubli sowie gegen sonstige interne Unternehmensrichtlinien sowie Gesetze.

Wir bestärken alle Whistleblower, d.h. hinweisgebende Personen innerhalb und außerhalb unseres Unternehmens, ihren Verdacht ohne Angst vor Repressalien zu äußern. Unser Hinweisgebermeldekanal, für den ein externer, neutraler Partner zuständig ist, stellt dies sicher und bietet Hinweisgebenden, Betroffenen und Beteiligten, die an der Aufklärung des gemeldeten Verstoßes mitwirken, größtmöglichen Schutz. Dazu gehört auch, dass Hinweise anonym gemeldet werden können.

Wir gehen jedem Hinweis nach. Die Untersuchungen werden mit höchster Vertraulichkeit und Fairness durchgeführt. Detaillierte Informationen, auch zum genauen Ablauf einer Meldung, sind im FAQ-Bereich des Hinweisgebermeldekanals zu finden.

Unser Hinweisgebermeldekanal

Der Hinweisgebermeldekanal steht Ihnen nachfolgend zur Verfügung:
Zum Hinweisgebermeldekanal

Alternativ können Meldungen auch telefonisch über die Melde-Hotline abgegeben werden: +49 800 3800 999 (Mo.-Fr. 9-17h).

Wirksamkeitsprüfung

Die Wirksamkeit des Hinweisgebermeldekanals überprüfen wir einmal jährlich. Hierbei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. Die Anzahl der eingegangenen Meldungen
  2. Die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden
  3. Die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten
  4. Die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten